Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Für den zwischen der Firma GRIESSIG-SIEBDRUCK, Inh. Uta Grießig, Rungstockstraße 36, 09526 Olbernhau (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend: „Kunde“) abgeschlossenen Vertrag und dessen Durchführung gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die AGB gelten ausschließlich.

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden durch den Auftragnehmer nicht anerkannt, der Auftragnehmer widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur gültig, wenn der Unternehmer im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die nachfolgenden AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender AGB des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot und Auftrag, Vertragsabschluss

  1. Ein verbindlicher Auftrag (nachfolgend auch: „Vertrag“) kommt zustande

a) durch die Annahme eines durch den Auftragnehmer gegenüber dem Kunden abgegebenen Angebots durch den Kunden. Insoweit gilt: Mit einer telefonischen, per e-mail, Fax- oder Postsendung erfolgenden Anfrage oder Bestellung fordert der Kunde mit deren Zugang den Auftragnehmer auf, ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags abzugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ein verbindliches Angebot an den Kunden zu übermitteln, welches insbesondere auch die vorliegenden AGB einbezieht; die Übermittlung eines verbindlichen Angebots erfolgt ausschließlich per e-mail, Fax- oder Postsendung, telefonische Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Der Kunde kann das Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach dessen Zugang annehmen (Annahmefrist); das Vertragsangebot gilt drei Tage nach seiner Versendung (Absenden von E-mail/Fax, Aufgabe zur Post) als zugegangen. Die Annahme kann per e-mail, Fax- oder Postsendung erklärt werden und muss dem Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist zugehen. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung.

b) durch eine per e-mail, Fax- oder Postsendung erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

  1. Die Darstellung von Produkten und Preisen auf der Website des Auftragnehmers oder auf entsprechend von ihm genutzten Printmedien (z. B. Untersetzter, Flyer, Kataloge) stellen kein rechtlich bindendes Angebot des Auftragnehmers dar, sondern unverbindliche Kataloge.

§ 3 – Leistungsgegenstand, Haftung des Unternehmers

  1. Maßgebend für die konkrete vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden ist ausschließlich die Leistungsbeschreibung in dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag.

  2. Sofern Druckleistungen auf Grundlage von vom Kunden übermittelten Druckdaten erfolgen, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die durch den Kunden übermittelten Druckdaten auf Rechtschreib- und Satzfehler, Layoutfehler, Farbwiedergabe, Helligkeit, Kontrast und Schriftenfehler zu überprüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge Fehlerhaftigkeit der übermittelten Druckdaten trägt allein der Kunde.

  3. Übermittelt der Auftragnehmer dem Kunden vertragsgemäß vor der weiteren Ausführung eines erteilten Druckauftrags einen Korrekturabzug in digitaler Form oder einen farbverbindlichen Andruck per Post, gilt folgendes: Der Kunde ist verpflichtet, den Korrekturabzug oder den Andruck unverzüglich zu prüfen und Druckfreigabe zu erklären – per e-mail oder per Post. Solange die Druckfeigabe nicht erklärt und dem Auftragnehmer nicht per e-mail oder per Post zugegangen ist, ist der Auftragnehmer nicht zur Ausführung der Druckleistungen verpflichtet – vereinbarte Ausführungs- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Zugang des Korrekturabzugs oder Andrucks beim Kunden und Zugang der Druckfreigabe beim Auftragnehmer; Korrekturabzug und Andruck gelten drei Tage nach ihrer Versendung (Absenden von E-mail/Fax, Aufgabe zur Post) als zugegangen.

  4. Muster- und Ausfallteile sind dem Auftragnehmer durch den Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Werden zu bedruckende Serienteile durch den Kunden beschädigt angeliefert, teilt der Auftraggeber dies dem Kunden unverzüglich nach entsprechender Feststellung mit. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er die beschädigten Serienteile auf eigene Kosten ersetzen (nachliefern) will. § 5 Abs. (3) und (4) finden Anwendung.

  5. Werden vertragsgemäß durch den Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden keine Vorversuche durchgeführt und keine Korrekturabzüge oder Andrucke gem. vorstehendem Abs. (3) angefertigt und vom Kunden geprüft, stellen folgende Punkte keinen Mangel in der Leistung des Auftragnehmers dar:

  • Satzfehler und Motivabweichungen

  • Haftungsprobleme der Farbe unter den Einsatzbedingungen beim Kunden

  • Farbtonabweichungen durch gegenseitige Beeinflussungen verschiedener Farbtöne übereinander (insbesondere bzgl. Deckkraft, Durchbluten und Weichmacherwanderung)

  • größere Farbtonabweichungen bei Textildrucken

  • Platzierung des Motivs bei ungenauen Standvorgaben

  • Platzierung des Motivs bei abweichender Form und/oder abweichenden Maßen des Serienteils zum Musterteil

  1. Geringfügige Farb- und Maßabweichungen gehen mit verschiedenen Produktmaterialien einher und sind kein Mangel. Insbesondere gilt:

  • Farbabweichungen von der Darstellung auf Monitoren hinsichtlich des Druckergebnisses sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.

  • Die Farbtreue und Farbintensität von RGB-Daten sind im Druck nicht realisierbar.

  • Bei saugfähigen Materialien (insbes. bei Bierdeckeln, Stoffen, Vlies) sind auf Grund der Saugkraft des Trägermaterials deutlichere Abweichungen hinsichtlich Farbtreue, Farbintensität und Lesbarkeit von Texten unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.

  • Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind vom Besteller hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall zumutbar sind. Im Falle einer Minderlieferung wird lediglich die tatsächlich gelieferte Menge abgerechnet, bei Mehrlieferung wird ebenfalls die tatsächlich gelieferte Menge abgerechnet.

  1. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die durch den Auftragnehmer schriftlich oder per e-mail ausdrücklich zugesichert worden sind.

  2. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Auftraggeber in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Schäden, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von ihm gelieferten Waren entstehen, können nicht geltend gemacht werden.

  3. Der Kunde hat die gelieferte Ware selbst oder durch den angegebenen Lieferempfänger bei Erhalt unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, dem Unternehmer schriftlich oder per e-mail anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Absendung an. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, ist bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige die Geltendmachung darauf bezogener Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

  4. Bei berechtigten Beanstandungen von Mängeln der gelieferten Ware ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung neuer mangelfreier Waren berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für leicht fahrlässiges Verhalten, soweit dieses keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

  6. Ist lediglich ein Teil der Lieferung mangelhaft, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der Kunde hat an der Teilleistung nachweislich kein Interesse.

§ 4 Rechte Dritter

  1. Der Kunde versichert, dass er sämtliche Rechte zur Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung der übertragenen Daten, insbesondere des Text- und Bildmaterials, besitzt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Bilder, Schriftzeichen, Symbole usw. nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer ist zu einer dahingehenden Prüfung nicht verpflichtet.

  2. Der Kunde stellt den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen, vorbehaltlos frei, soweit die Inanspruchnahme auf der Verwendung der vom Kunden vorgegebenen Daten beruht.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herstellung und Lieferung solcher Erzeugnisse zu verweigern, welche Rechte Dritter verletzten würden, insbesondere Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte. Gleiches gilt für den Fall, dass Bilder, Schriftzeichen, Symbole usw. gegen geltendes Recht verstoßen. Sollte zum Zeitpunkt der begründeten Ablehnung durch den Auftragnehmer bereits ein Vertrag zustande gekommen sein, entfällt der Erfüllungsanspruch des Kunden; Ersatzansprüche des Kunden sind in diesem Falle ausgeschlossen.

§ 5 Preise, Kosten, Zahlungsmodalitäten

  1. Die in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten „ab Werk“.

  2. Sämtliche Preise gelten ohne MwSt. und ohne Verpackungs- und Versandkosten; diese sind im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nur dann enthalten, wenn und soweit sie ausdrücklich dort aufgeführt werden.

  3. Folgende Leistungen des Auftragnehmers sind zusätzlich nach Zeitaufwand zu vergüten:

  • Das Aus- und Einpacken der Waren, wenn die Verpackung der Serienteile von der Verpackung des für die Angebotserstellung / Auftragbestätigung vom Kunden überlassenen Musters abweicht.

  • Sortierarbeiten durch den Auftragnehmer, wenn die zu bedruckenden Serienteile durch den Kunden nicht nach Größe, Form und Farbe vorsortiert zur Verfügung gestellt werden.

  • Reinigungsarbeiten an seitens des Kunden verschmutzt angelieferten Serienteilen, wenn die zu beseitigenden Verschmutzungen nicht vor Vertragsabschluss vom Kunden angezeigt worden sind.

  • Qualitätskontrollen an seitens des Kunden angelieferten Serienteilen, wenn vor dem Bedrucken (im Anlieferungszustand) an den Serienteilen vorzunehmenden Qualitätskontrollen nicht vor Vertragsabschluss vom Kunden angezeigt worden sind.

  • Zeitliche Mehraufwendungen (insbes. Doppelarbeiten), die aufgrund erforderlicher Nachlieferung fehlender, defekter oder unvollständiger Serienteile durch den Kunden anfallen, insbesondere der Aufwand etwa erforderlichen Nachdruckens.

Der Preis pro Zeiteinheit für etwa nach Zeitaufwand zu vergütende Leistungen wird im Angebot / der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers ausgewiesen.

  1. Werden durch den Kunden tatsächlich weniger zu bedruckende Stückzahlen (Serienteile) gestellt, als vertraglich vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Anrechnung etwa ersparter Aufwendungen (z. B. Material) oder des durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Erworbenen den vertraglich vereinbarten Gesamtpreis zu verlangen.

  2. Nicht in den vereinbarten Preisen enthalten sind etwa anfallende Zölle bei einer Lieferung ins Ausland; diese hat ausschließlich der Kunde zu tragen.

  3. Die in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt der Unverändertheit der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Auftragsdaten.

  4. Weitere Kosten, die durch nachträglich vom Kunden veranlasste Änderungen (Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags) bedingt sind, werden zusätzlich berechnet. Werden Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nach Vertragsabschluss durch den Kunden gewünscht, ist bei Anfall weiterer Kosten eine gesonderte Preisvereinbarung nach den Regeln des vorstehendem § 2 Absatz (1) zu treffen; kommt einer Vereinbarung nicht zustande, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, nachträglich gewünschte Änderungen bei der Auftragsdurchführung zu berücksichtigen.

  5. Vom Kunden gewünschte Entwürfe, Probedrucke und Muster werden auch dann berechnet, wenn daraus kein weiterer Auftrag erfolgt. Deren Preis wird durch den Auftragnehmer in seiner Auftragsbestätigung oder in seinem verbindlichen Angebot gesondert ausgewiesen. Werden Entwürfe, Probedrucke und Muster durch den Kunden erst nach Vertragsabschluss gewünscht, ist vor deren Anfertigung eine gesonderte Preisvereinbarung nach den Regeln des vorstehenden § 2 Absatz (1) zu treffen; kommt einer Vereinbarung nicht zustande, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, nachträglich gewünschte Entwürfe, Probedrucke und Muster anzufertigen.

  6. Druckvorlagekosten sowie die Kosten für Andruckmuster und Spezialaufnahmen für die Produktion werden bei jeder Erstbestellung berechnet. Deren Preis wird durch den Auftragnehmer in seiner Auftragsbestätigung oder in seinem verbindlichen Angebot gesondert ausgewiesen. Bei unveränderter Nachbestellung werden Druckvorlagekosten sowie die Kosten für Andruckmuster und Spezialaufnahmen nicht mehr berechnet.

  7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Lieferpreises ohne Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, gewährt der Auftragnehmer keine Skonti.

  8. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder erheblichen Vorleistungen durch den Auftragnehmer kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

  9. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden sind.

  10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen an ein Factoringunternehmen abzutreten sowie sich bei der Zahlungsabwicklung der Dienste vertrauenswürdiger Dritter bedienen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben Eigentum des Unternehmers bis zu vollständigen Zahlung des dafür vereinbarten Entgelts. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ergänzend folgendes: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragssumme und vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Kunden an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe der gesamten Forderungen schon jetzt vom Kunden an den Auftragnehmer abgetreten wird; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf berechtigt. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, den Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.

  2. Druckvorlagen, digitale Daten sowie sonstige der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse bleiben Eigentum des Auftragnehmers und werden auch nach Fertigstellung nicht an den Kunden herausgegeben. Sie werden unentgeltlich für die Dauer von 3 Jahren ab der letzten Nachbestellung verwahrt. Druckvorlagen, die vom Kunden bestellt und vertragsgemäß nicht zur Verwendung durch den Auftragnehmer, sondern als Satz oder Reproarbeiten zur Verwendung in anderen Druckbereichen hergestellt werden, gehen mit Begleichung der Rechnung ins Eigentum des Kunden über.

  3. Fertigungswerkzeuge (z. B. Stanzwerkzeuge, Druck- und Prägeformen), Druckträger und Druckfarben, die nicht durch den Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben Eigentum des Auftragnehmers oder der Lieferanten des Auftragnehmers.

§ 7 Lieferzeit, Lieferungsmodalitäten

  1. Die Lieferung der bestellten Waren und Leistungen oder die Selbstabholung durch den Kunden erfolgt nur entsprechend der dazu vertraglich getroffenen Vereinbarung.

  2. Sollen bei komplizierten und empfindlichen Teilen die bedruckten Waren vertragsgemäß ohne eine erforderliche Schonverpackung durch den Auftragnehmer ausgeliefert werden, haftet der Auftragnehmer für daraus resultierende Schäden an den Waren nicht.

  3. Bedruckte Textilien, welche einzelverpackt durch den Kunden angeliefert wurden, müssen durch den Auftragnehmer nicht wieder einzelverpackt werden.

  4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer per e-mail oder schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Ein relatives oder absolutes Fixgeschäft kommt nur dann zustande, wenn der Kunde seine entsprechende Interessenalge offen legt und diese in den Vertrag ausdrücklich aufgenommen wird. Wurde nicht ausdrücklich vereinbart, dass ein vertraglicher „Liefertermin“ den Tag der Anlieferung beim Kunden oder an der von ihm angegebene Lieferanschrift meint, ist „Liefertermin“ der Tag zur Aufgabe der Sendung bei der Post oder bei einem anderen Zustellunternehmen.

  1. Kommt der Kunde mit der Beibringung von für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen oder anderen Informationen oder mit von ihm zu erteilenden Freigabeerklärungen oder zu leistenden Anzahlungen in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, ohne dass hierzu weitere Erklärungen des Auftragnehmers erforderlich sind. Gleiches gilt, sofern der Kunde nach Vertragsabschluss die Änderungen verlangt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen bleibt vorbehalten.

  2. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

  3. Im Falle des Lieferverzugs haftet der Auftragnehmer für leicht fahrlässiges Verhalten, soweit dieses keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft, nur bis zur Höhe des Auftragswerts (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

  4. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Er erfolgt auf dem nach dem Ermessen des Auftragnehmers günstigsten Weg. Wenn abzusehen ist, dass ein Versandweg die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht ermöglicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen teureren angemessenen Versandweg zu wählen. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Versicherungen gegen Transportrisiken erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Berechnung der Kosten.

  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit der Übergabe der Waren an den Kunden über; der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person; dies gilt auch dann, wenn die Beförderung durch eigene Mitarbeiter des Unternehmers erfolgt.

§ 8 Datenschutz

Der Kunde ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abwicklung des Vertragsverhältnisses einverstanden. Eine Weitergabe an Dritte kann erfolgen, wenn dies zur Ausführung der Vertragsleistung erforderlich ist. Weiterhin ist eine Weitergabe zulässig, wenn der Kunde gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt und für die Weitergabe ein sachliches Interesse gegeben ist.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Kunde Kaufmann ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Vertragsbestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 10 Besonderer Hinweis gem. Art. 246a § 1 Abs. (3) Nr. 1 BGBEG

Auch wenn der Kunde Verbraucher gem. § 13 BGB ist, kann er seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung, sofern diese gem. § 312c BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgegeben wurde (Fernabsatzvertrag) oder wenn der Vertrag gem. § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde nicht gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen. Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auch die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die Leistungen des Auftragnehmers entsprechen den Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, so dass das Widerrufsrecht der §§ 312g Abs. 1, 355 BGB für Verbraucher im Rahmen des vorliegenden Vertrags nicht besteht.

Dezember 2017